BVT Concentio Energie und Infrastruktur II GmbH & Co. Geschlossene Investment KG
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“)
(a) Zusammenfassung
Die BVT Concentio Energie und Infrastruktur II GmbH & Co. Geschlossene Investment KG (die „Investmentgesellschaft“) investiert in Zielgesellschaften (geschlossene AIF, Objektgesellschaften und Unternehmen), die sich bei der Auswahl ihrer Investitionen von ökologischen und sozialen Merkmalen sowie Grundsätzen einer guten Unternehmensführung leiten lassen.
Die Zielgesellschaften investieren im Wesentlichen
- in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus Windenergie, Sonnenenergie und Wasserkraft;
- in Infrastruktur (einschließlich als Infrastruktur genutzter Immobilien);
- in Beteiligungen an Unternehmen, die Infrastruktur errichten, instand halten, instand setzen, verwalten oder betreiben.
Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Ein Teil des Gesellschaftsvermögens wird dennoch nachhaltig und ökologisch nachhaltig investiert.
Die Auswahl der Investitionen erfolgt im Rahmen eines dreistufigen Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung der von den Vereinten Nationen ausgegebenen 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung und der Principles for Responsible Investment der Vereinten Nationen (UN-PRI).
Es wurde kein Referenzwert benannt, um die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.
(b) Kein nachhaltiges Investitionsziel
Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Da das Investmentgesellschaft jedoch nachhaltige Investitionen tätigt, gilt Folgendes:
Nachhaltige Investitionen der Investmentgesellschaft dürfen keinem ökologischen oder sozialen Ziel, insbesondere keinem der von den Vereinten Nationen ausgegebenen 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung, erheblich schaden. Ökologisch nachhaltige Investitionen der Investmentgesellschaft dürfen keines der Umweltziele im Sinne der EU-Taxonomie erheblich beeinträchtigen.
Wie wurden die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt?
Bei der Beurteilung, ob eine nachhaltige Investition einem anderen ökologischen oder sozialen Ziel schadet, berücksichtigt die Investmentgesellschaft die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nach Maßgabe der technischen Standards, die in einer delegierten Verordnung der EU-Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegt werden. Ist zu erwarten, dass mit einer Investition nachteilige Auswirkungen verbunden sind, die einem der Umweltziele erheblich schaden, führt dies auf der ersten Stufe des Anlageprozesses zu einem Ausschluss der Investition.
Wie stehen die nachhaltigen Investitionen mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang?
Nachhaltige Investitionen der Investmentgesellschaft setzen voraus, dass die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, beachtet werden.
(c) Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts
Die Investmentgesellschaft investiert in Zielgesellschaften (geschlossene AIF, Objektgesellschaften und Unternehmen), die sich bei der Auswahl ihrer Investitionen von ökologischen und sozialen Merkmalen sowie Grundsätzen einer guten Unternehmensführung leiten lassen.
Die Zielgesellschaften investieren im Wesentlichen
- in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus Windenergie, Sonnenenergie und Wasserkraft;
- in Infrastruktur (einschließlich als Infrastruktur genutzter Immobilien);
- in Beteiligungen an Unternehmen, die Infrastruktur errichten, instand halten, instand setzen, verwalten oder betreiben.
Es wurde kein Referenzwert benannt, um die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.
Welche Nachhaltigkeitsindikatoren werden zur Messung der Erreichung der einzelnen ökologischen oder sozialen Merkmale, die durch dieses Finanzprodukt beworben werden, herangezogen?
Ob die beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale bei einer Zielgesellschaft gegeben sind, wird von der für die Anlagen der Investmentgesellschaft verantwortlichen Kapitalverwaltungsgesellschaft anhand eines von ihr selbst entwickelten Scoring-Modells bewertet. Dieses beinhaltet beispielsweise folgende Nachhaltigkeitsindikatoren:
Bereich Umwelt
- Luftverschmutzung
- Treibhausgasemissionen
- CO2-Ausstoß/Reduktion
- Bodenverunreinigungen
- Biodiversität
- Wasserverschmutzung
Bereich Soziales
- Allgemeine Menschenrechte
- Keine Kinderarbeit
- Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
- Faire Arbeitsbedingungen
- Nichtdiskriminierung
Bereich gute Unternehmensführung
- Korruptionsbekämpfung
- Interessenkonflikte
- Datenschutz
- Compliance
Welches sind die Ziele der nachhaltigen Investitionen, die mit dem Finanzprodukt teilweise getätigt werden sollen, und wie trägt die nachhaltige Investition zu diesen Zielen bei?
Die Ziele der nachhaltigen Investitionen der Investmentgesellschaft orientieren sich an den von den Vereinten Nationen ausgegebenen 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere am Ziel „Bezahlbare und saubere Energie“ und am Ziel „Industrie, Innovation und Infrastruktur“.
Mit einem Teil ihrer nachhaltigen Investitionen verfolgt die Investmentgesellschaft darüber hinaus Umweltziele in Wirtschaftstätigkeiten, die nach der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig einzustufen sind, insbesondere das Ziel „Klimaschutz“ und das Ziel „Anpassung an den Klimawandel“.
Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung sind:
- Armut in jeder Form und überall beenden
- Ernährung weltweit sichern
- Gesundheit und Wohlergehen
- Hochwertige Bildung weltweit
- Gleichstellung von Frauen und Männern
- Ausreichend Wasser in bester Qualität
- Bezahlbare und saubere Energie
- Nachhaltig wirtschaften als Chance für alle
- Industrie, Innovation und Infrastruktur
- Weniger Ungleichheiten
- Nachhaltige Städte und Gemeinden
- Nachhaltig produzieren und konsumieren
- Weltweit Klimaschutz umsetzen
- Leben unter Wasser schützen
- Leben an Land
- Starke und transparente Institutionen fördern
- Globale Partnerschaft
Eine nachhaltige Investition trägt beispielsweise zum Ziel „Bezahlbare und saubere Energie“ und zum Ziel „Industrie, Innovation und Infrastruktur“ dadurch bei, dass eine Zielgesellschaft ausgewählt wird, die in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport oder zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus Windenergie, Sonnenenergie oder Wasserkraft investiert.
- Umweltziele im Sinne der EU-Taxonomie sind:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Eine ökologisch nachhaltige Investition trägt beispielsweise zum Umweltziel „Klimaschutz“ und zum Umweltziel „Anpassung an den Klimawandel“ bei, indem eine Zielgesellschaft ausgewählt wird, die in Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, Sonnenenergie oder Wasserkraft investiert.
(d) Anlagestrategie
Mit der in den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft festgelegten Anlagestrategie soll ein nach dem Grundsatz der Risikomischung zusammengestelltes Portfolio von Anteilen an geschlossenen AIF sowie Beteiligungen an Unternehmen und Objektgesellschaften aufgebaut werden, die in den Assetklassen Erneuerbare Energie und Infrastruktur investieren.
Die verbindlichen Elemente der Anlagestrategie, die für die Auswahl der Investitionen zur Erfüllung der beworbenen ökologischen oder sozialen Ziele verwendet werden, sind:
Erneuerbare Energien
Mindestens 30 % des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals werden in geschlossenen EU-Spezial-AIF und geschlossenen ausländischen Spezial-AIF angelegt, die mindestens 60 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals unmittelbar oder mittelbar in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus Windenergie, Sonnenenergie und Wasserkraft investieren.
Infrastruktur
Mindestens 30 % des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals werden in geschlossenen EU-Spezial-AIF und geschlossenen ausländischen Spezial-AIF angelegt, die mindestens 60 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals unmittelbar oder mittelbar in Infrastruktur investieren (einschließlich als Infrastruktur genutzter Immobilien) oder in Beteiligungen an Unternehmen, die Infrastruktur errichten, instandhalten, instand setzen, verwalten oder betreiben.
Mindestinvestitionsgrad in Erneuerbare Energien und Infrastruktur
Mindestens 51 % des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals werden mittelbar – durch Erwerb von Anteilen an geschlossenen AIF, Anteilen an Objektgesellschaften und Beteiligungen an Unternehmen – investiert in:
- Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus Windenergie, Sonnenenergie und Wasserkraft;
- Infrastruktur, einschließlich als Infrastruktur genutzter Immobilien;
- Unternehmen, die Infrastruktur errichten, instandhalten, instand setzen, verwalten oder betreiben.
Selbstverpflichtung der Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgrund der Principles for Responsible Investment der Vereinten Nationen (UN-PRI)
Die für die Anlagen der Investmentgesellschaft verantwortliche Kapitalverwaltungsgesellschaft ist Unterzeichnerin der Principles for Responsible Investment der Vereinten Nationen (UN-PRI). Sie hat sich zur Einhaltung folgender Prinzipien verpflichtet:
- Wir werden ESG-Themen in die Analyse- und Entscheidungsprozesse im Investmentbereich einbeziehen.
- Wir werden aktive Anteilseigner sein und ESG-Themen in unserer Investitionspolitik und -praxis berücksichtigen.
- Wir werden Unternehmen und Körperschaften, in die wir investieren, zu einer angemessenen Offenlegung in Bezug auf ESG-Themen anhalten.
- Wir werden die Akzeptanz und die Umsetzung der Prinzipien in der Investmentbranche vorantreiben.
- Wir werden mit anderen UN-PRI-Zeichnern, Finanzmarktteilnehmern, Investoren und Stakeholdern zusammenarbeiten, um unsere Wirksamkeit bei der Umsetzung der Prinzipien zu steigern.
- Wir werden über unsere Aktivitäten und Fortschritte bei der Umsetzung der Prinzipien Bericht erstatten.
Wie werden die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird, bewertet?
Ob eine gute Unternehmensführung gegeben ist, wird anhand eines Scoring-Modells bewertet, das die für die Anlagen der Investmentgesellschaft verantwortliche Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst entwickelt hat. Dieses beinhaltet beispielsweise folgende Indikatoren:
- Klare, der Unternehmensgröße angemessene, Managementstrukturen (z. B. Risikomanagement, Compliance, Interne Revision)
- Erfüllung der geltenden regulatorischen und gesetzlichen Standards
- Richtlinien für die Unternehmensführung, wie z. B. zur Korruptionsbekämpfung, zur Vermeidung von Interessenkonflikten etc.
- Regelmäßige interne und externe Berichterstattung nach anerkannten Standards
(e) Aufteilung der Investitionen
Die Investmentgesellschaft strebt eine Allokation an, bei der mindestens 90 % der Investitionen auf die beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale ausgerichtet sind (Kategorie #1). Bis zu 10 % der Investitionen können andere Investitionen der Kategorie #2 sein.
Mindestens 75 % der Investitionen sollen als nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel oder einem sozialen Ziel der Unterkategorie #1A eingeordnet werden können. Der verbleibende Anteil der Investitionen, der nicht auf die Kategorie #2 entfällt, wird voraussichtlich auf die Unterkategorie #1B entfallen; diese Investitionen sind auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet, können aber nicht als nachhaltige Investitionen eingestuft werden.
Mindestens 30 % der Investitionen sollen zu einem Umweltziel in Wirtschaftstätigkeiten beitragen, die nach der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig einzustufen sind (Unterkategorie Taxonomiekonform).
Die Kategorie #2 beinhaltet Liquiditätsanlagen in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und Wertpapieren sowie Investitionen in Zielgesellschaften, die nicht auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet sind.
Der angestrebte Mindestanteil jeder Kategorie oder Unterkategorie an den Investitionen der Investmentgesellschaft berechnet sich nach dem Anteil ihres Marktwerts am Marktwert aller Investitionen der Investmentgesellschaft. Investitionen der Zielgesellschaften in Unternehmen werden der jeweiligen Kategorie bzw. Unterkategorie jeweils anteilig nach den Umsatzerlösen zugerechnet, die ein Unternehmen aus seinen auf ökologische bzw. soziale Merkmale ausgerichteten Aktivitäten erzielt. Dabei geht in die Unterkategorie Taxonomiekonform nur derjenige Marktwert ein, der anteilig den Umsatzerlösen entspricht, die das Unternehmen mit Wirtschaftstätigkeiten erzielt, die nach der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.
Die Anteile der Kategorien bzw. Unterkategorien werden sich während der Laufzeit der Investmentgesellschaft verändern, weil der Marktwert der Investitionen Schwankungen unterliegt und weil Veräußerungserlöse nicht vollständig reinvestiert, sondern ausgeschüttet werden sollen. Der Anteil nachhaltiger (#1A) und taxonomiekonformer Investitionen wird hierdurch voraussichtlich unter die angegebenen Mindestanteile absinken.